Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Beauftragung eines Frachtführers
 Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.
 2. Zusätzliche Leistungen
 Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen
 Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Zusätzlich
 zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches
 gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
 3. Trinkgelder
 Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
 4. Erstattung der Umzugskosten
 Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskosten-
 Vergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter
 Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechender Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
 5. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
 Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B.
 Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio-und HIFI-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport
 sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
 6. Handwerkervermittlung
 Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.
 7. Elektro- und Installationsarbeiten
 Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-,
 Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten (auch an EDV) berechtigt.
 8. Aufrechnung
 Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten
 oder rechtskräftig sind.
 9. Abtretung
 Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden
 Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
 10. Missverständnisse
 Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen
 des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs, hat der
 letztere nicht zu verantworten.
 11. Nachprüfung durch den Absender
 Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine
 Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
 12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
 Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor
 Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in
 ausländischer Währung sind nachdem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner
 Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn
 auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.
 13. Lagervertrag
 Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports ( ALB ). Diese
 werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
 14. Zu- und Abgangszeiten
 Wegezeiten zu und von den Be- und Entladestellen sind entgeltpflichtige Arbeitszeiten.
 15. Gerichtsstand
 Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen,
 die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht in dessen Bezirk sich die vom
 Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten
 mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der
 Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat
 oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
 16. Vereinbarung deutschen Rechts
 Es gilt deutsches Recht.